Stand: 01.05.2008

§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns (Fa. Braun) und dem Vertragspartner (Kunden) abgeschlossenen Verträge.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die Fa. Braun nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Fa. Braun unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Fa. Braun sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß die Fa. Braun diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Fa. Braun gehören, bleiben im Eigentum der Fa. Braun und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

    § 3 Zahlungsbedingungen

    1. Die Preise der Fa. Braun gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind grundsätzlich nicht in den Preisen enthalten.
    2. Dem Kunden ist es nicht gestattet, gegenüber dem Kaufpreis Aufrechnungen mit anderen Forderungen vorzunehmen, es sei denn sie seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
      Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit dem Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
    3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung der Fa. Braun in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Fa. Braun berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Fa. Braun bleibt vorbehalten.
    4. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluß oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluß aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die Fa. Braun berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.

    § 4 Liefer- und Leistungszeit

    1. Liefertermine oder –fristen die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
    2. Falls die Fa. Braun schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde hier eine angmessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung – bei der Fa. Braun oder im Falle der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Die Fa. Braun haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzung, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von der Fa. Braun zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
    4. Die Fa. Braun haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf eine von der Fa. Braun zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Fa. Braun ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Fa. Braun zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung der Fa. Braun auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    5. Beruht der von der Fa. Braun zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die Fa. Braun nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
    6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs der Fa. Braun bleiben unberührt.
    7. Die Fa. Braun ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

    § 5 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

    1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden.
      Die Fa. Braun wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interesse des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
    2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Fa. Braun die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
    3. Bei Schiffsreparaturen und Schiffsumbauten ist das zu hellingende Schiff zur vereinbarten Zeit vor die Helling / Dock zu liefern und von dort abzuholen. Die Fa. Braun übernimmt keine Verantwortung für die mit dem An- u. Abschleppen verbundene Gefahr, auch dann nicht, wenn die Fa. Braun selbst das Verschleppen durchführt.
      Dies gilt auch hinsichtlich Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Reparatur-/Bau-/Umbau- gegenstands oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände oder bei dessen Umkranen oder infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen. Von den Kunden auf dem Betriebsgelände abgestellte Werkstücke, die zur Reparatur angeliefert werden, sind verkehrssicher durch den Kunden abzustellen.

    § 6 Gewährleistung und Haftung

    1. Der Kunde hat die empfangene Ware und Reparaturleistung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Fa. Braun zu rügen.
    2. Die Fa. Braun ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von der Fa. Braun zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist die Fa. Braun – unter Ausschluß der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, daß die Fa. Braun aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat der Fa. Braun für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
    3. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Fa. Braun ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Fa. Braun die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Fa. Braun die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
    5. Die Fa. Braun haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziff. 2-7 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Soweit die Fa. Braun bezüglich des Vertragsgegenstandes eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet die Fa. Braun allerdings nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfaßt ist.
    6. Die Fa. Braun haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Fa. Braun haftet jedoch nur, soweit Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Fa. Braun im übrigen nicht. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Fa. Braun betroffen ist.
    7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Fa. Braun ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei Verkauf von gebrauchten Sachen wird, soweit gesetzlich zulässig, die Verjährungsfrist gem. den §§475 Abs. 2, 651 BGB auf ein Jahr vereinbart.

    § 7 Eigentumsvorbehalt

    1. Die Fa. Braun behält sich das Eigentum an vertraglich gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus Kaufverträgen vor.
    2. Der Kunde hat die Fa. Braun von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat der Fa. Braun alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
    3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der Fa. Braun nicht nach, so kann die Fa. Braun die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum bestehenden Vorbehaltsware verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die Fa. Braun liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. Braun ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt.

    § 8 Schlussbestimmungen

    1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
    2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen ohne Einwilligung der Fa. Braun abzutreten.
    3. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, das Schiffahrtsgericht Mannheim vereinbart.
    4. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht.